Language of document : ECLI:EU:C:2024:557

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

27. Juni 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Zolltarifliche Einreihung – Kabel aus optischen Fasern – Unterpositionen 8544 70 00 und 9001 10 90 – Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“

In der Rechtssache C‑168/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Olt (Regionalgericht Olt, Rumänien) mit Entscheidung vom 1. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2023, in dem Verfahren

Prysmian Cabluri și Sisteme SA

gegen

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova – Direcţia Regională Vamală Craiova,

Autoritatea Vamală Română,

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Prysmian Cabluri şi Sisteme SA, vertreten durch O. Goran, Avocat,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, L. Ghiţă und A. Wellman als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und E. A. Stamate als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 8544 70 00 und 9001 10 90 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 (ABl. 2017, L 282, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Prysmian Cabluri şi Sisteme SA (im Folgenden: Prysmian) auf der einen Seite und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova – Direcţia Regională Vamală Craiova (Nationale Steuerverwaltungsagentur – Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Craiova – Regionale Zolldirektion Craiova, Rumänien), der Autoritatea Vamală Română (Rumänische Zollbehörde) und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili (Staatliche Steuerverwaltungsagentur – Generaldirektion für die Verwaltung von Großsteuerzahlern, Rumänien) auf der anderen Seite über die angeblich falsche Einreihung von Kabeln aus optischen Fasern durch Prysmian in die Unterposition 8544 70 00 der KN anstatt der Unterposition 9001 10 90 der KN.

 Rechtlicher Rahmen

 HS

3        Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4        In den Erläuterungen zum HS heißt es in Bezug auf die Position 8544 des HS mit der Überschrift „Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen“:

„Zu dieser Position gehören als elektrische Leiter verwendete Drähte, Kabel und andere Leiter (z. B. Schnüre, Bänder, Stäbe aller Art), sofern sie zu elektrotechnischen Zwecken isoliert sind. Sie gehören hierher, gleichgültig, ob sie für Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen oder für Innenleitungen oder Außenleitungen (unterirdisch oder unter Wasser verlegte Leitungen, Freileitungen usw.) verwendet werden. Zu dieser Position gehören sowohl einfache, manchmal sehr dünne, isolierte Drähte als auch komplizierte Kabel mit großem Durchmesser.

Hierher gehören auch nichtmetallische Leiter.

Zu dieser Position gehören ebenfalls optische Faserkabel, die aus einzeln umhüllten Fasern bestehen, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken ausgestattet. Die Hüllen sind in der Regel verschiedenfarbig, um die Fasern an beiden Enden identifizieren zu können. Optische Faserkabel werden hauptsächlich in der Fernmeldetechnik verwendet, da ihr Vermögen zur Datenübermittlung größer ist als das von elektrischen Leitern.“

5        In den Erläuterungen zum HS heißt es in Bezug auf die Position 9001 des HS mit der Überschrift „Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 85 44; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)“:

„… Zu dieser Position gehören:

A)      Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern, sowie Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544.

Optische Fasern bestehen aus konzentrischen Glas- oder Kunststoffschichten mit unterschiedlichen Brechungsindizes. Fasern aus Glas sind mit einer sehr dünnen, mit bloßem Auge nicht erkennbaren Kunststoffschicht überzogen, die ihnen eine gewisse Flexibilität verleiht. Optische Fasern werden gewöhnlich in Rollen gestellt und können eine Länge von mehreren Kilometern haben. Sie werden zum Herstellen von Bündeln und Kabeln aus optischen Fasern verwendet.

Bündel aus optischen Fasern können starr sein, in diesem Fall sind sie in ihrer gesamten Länge mit einem Bindemittel agglomeriert, oder flexibel sein, in diesem Fall sind sie nur an ihren Enden verbunden. Kohärent gebündelt werden sie zur Übermittlung von Bildern verwendet, ungeordnet gebündelt dagegen sind sie nur zur Übermittlung von Licht zur Beleuchtung geeignet.

Kabel aus optischen Fasern dieser Position (auch mit Anschlussstücken versehen) bestehen aus einer Hülle, die ein oder mehrere Bündel aus optischen Fasern enthält, wobei die Fasern nicht einzeln umhüllt sind.

Bündel und Kabel aus optischen Fasern werden hauptsächlich in optischen Geräten, insbesondere in Endoskopen der Pos. 9018, verwendet.

Nicht zu dieser Position gehören:

g)      Kabel aus einzeln umhüllten optischen Fasern (Pos. 8544).“

 KN

6        Wie sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ergibt, regelt die KN die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Sie übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS, nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

7        Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

8        Wie sich aus Rn. 1 des vorliegenden Urteils ergibt, ist auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens die Fassung der KN anwendbar, die sich aus der ab dem 1. Januar 2018 anwendbaren Durchführungsverordnung Nr. 2017/1925 ergibt.

9        Teil I („Einführende Vorschriften“) der KN enthält einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), dessen Buchst. A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.      Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6.      Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

10      Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“). In Anmerkung 1 Buchst. m dieses Abschnitts heißt es, dass zu diesem Abschnitt Waren des Kapitels 90 nicht gehören.

11      Der Abschnitt XVI enthält das Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“. Zu diesem Kapitel gehört die Position 8544 der KN, die folgende Gliederung aufweist:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

1

2

3

4

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen






8544 70 00

– Kabel aus optischen Fasern

frei

–“


12      Ebenfalls in Teil II der KN enthalten ist der Abschnitt XVIII mit dem Titel „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“. In diesem Abschnitt befindet sich Kapitel 90 mit der Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“.

13      Dieses Kapitel enthält u. a. die Position 9001 der KN, die folgende Gliederung aufweist:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

1

2

3

4

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):



9001 10

– optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern:



9001 10 10

– – Kabel zur Bildübertragung

2,9

9001 10 90

– – andere

2,9

…“





14      Gemäß Anmerkung 1 Buchst. h des Kapitels 90 gehören Kabel aus optischen Fasern der Position 8544 nicht zu diesem Kapitel.

15      Für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits sind die Erläuterungen zur KN maßgeblich, die von der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt und am 8. Dezember 2007 (ABl. 2007, C 296, S. 4, im Folgenden: Erläuterungen von 2007) bzw. am 24. Mai 2019 (ABl. 2019, C 179, S. 4, im Folgenden: Erläuterungen von 2019) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

16      Die Erläuterungen von 2007 zur Unterposition 8544 70 00 der KN lauteten wie folgt:

„8544 70 00 – Kabel aus optischen Fasern

Zu dieser Unterposition gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Fernmeldetechnik, aus einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgebenen optischen Fasern, in einem Schutzmantel. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere mit einer Schicht in verschiedenen Farben.

Die Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, z. B. gegen Bruch der Fasern.“

17      In den Erläuterungen von 2019 wurde die Erläuterung zur Unterposition 8544 70 00 der KN durch folgenden Text ersetzt:

„8544 70 00 – Kabel aus optischen Fasern

Hierher gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Telekommunikation, aus einer oder mehreren optischen Fasern der Position 9001, die einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgeben sind. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere kann zur Kennzeichnung der Fasern gefärbt oder in verschiedenen Farben überzogen sein. Die optischen Fasern sind einzeln mit der zweifachen Beschichtung umgeben; sie stellen für sich gesehen noch keine optischen Faserkabel der Position 8544 dar, solange sie nicht mit einem Schutzmantel versehen sind.

Die zweifache Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, indem sie die einzelnen Fasern beispielsweise gegen Bruch und Abrieb schützt.“

 Verordnung (EU) Nr. 952/2013

18      Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) bestimmt:

„(1)      Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen).

(2)      vZTA- und vUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren

a)      sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird,

b)      sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      Prysmian führte im Zeitraum vom 6. Juli bis zum 21. Dezember 2018 Waren ein (im Folgenden: in Rede stehende Waren), die sie für die Unterposition 8544 70 00 der KN („Kabel aus optischen Fasern“) anmeldete und die einem Einfuhrzollsatz von 0 % unterlagen.

20      Am 1. Juli 2019 teilte Prysmian dem Biroul Vamal Olt (Zollstelle Olt, Rumänien, im Folgenden: BVO) mit, dass die in Rede stehenden Waren unter Berücksichtigung der Änderungen, die in den Erläuterungen von 2019 im Vergleich zu den Erläuterungen von 2007 vorgenommen worden seien, nunmehr unter die Unterposition 9001 10 90 der KN („Optische Fasern“) fielen und einem Einfuhrzollsatz von 2,9 % unterlägen. Prysmian beantragte deshalb, den Einfuhrzoll auf diese Waren ab dem 24. Mai 2019, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erläuterungen von 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union, neu zu berechnen.

21      Infolge einer nachträglichen Zollkontrolle, die zwischen April 2021 und Juni 2021 durchgeführt wurde, stellte die Direcţia Regională Vamală Craiova (Regionale Zolldirektion Craiova, Rumänien) mit Entscheidung vom 29. Juni 2021 fest, dass die in Rede stehenden Waren einzeln umhüllte optische Fasern seien, die unter die Unterposition 9001 10 90 der KN fielen und einem Einfuhrzollsatz von 2,9 % unterlägen. Sie berechnete daher die Zölle für alle Einfuhren der in Rede stehenden Waren, die von Prysmian als „Kabel aus optischen Fasern“ der Unterposition 8544 70 00 der KN angemeldet worden waren, neu und verlangte von diesem Unternehmen die Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 992 430 rumänischen Lei (RON) (ca. 201 000 Euro) als zusätzliche Zölle und Verzugszinsen.

22      Prysmian legte gegen diese Entscheidung Einspruch bei der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili (Staatliche Steuerverwaltungsagentur – Generaldirektion für die Verwaltung von Großsteuerzahlern, Rumänien), der mit Entscheidung vom 17. November 2021 zurückgewiesen wurde.

23      Prysmian erhob daraufhin beim Tribunalul Olt (Regionalgericht Olt, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 17. November 2021 und 29. Juni 2021 sowie auf Befreiung von den mit diesen Entscheidungen auferlegten Haupt- und Nebensteuerpflichten.

24      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob mit den Erläuterungen von 2019 der Sinn der Erläuterungen von 2007 geändert wurde und ob, wenn ja, eine rückwirkende Neueinreihung der in Rede stehenden Waren in die Tarifposition 9001 10 90 der KN gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit verstößt.

25      Es fragt sich auch, ob der Grundsatz der einheitlichen Anwendung der zolltariflichen Einreihung in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gebietet, zum einen die Entscheidungen anderer nationaler Steuerbehörden und zum anderen die Entscheidungen von Steuerbehörden oder Gerichten anderer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die die in Rede stehenden Waren in die Position 8544 der KN eingereiht oder diese Einreihung bestätigt haben.

26      Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Olt (Regionalgericht Olt, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann eine Ware, die aus einem optischen Kern und einem optischen Mantel besteht, die von einer ersten inneren Lage aus weichem Acrylat und einer zweiten Lage aus farbigem hartem Acrylat (einem ColorLock genannten Umhüllungssystem) umgeben sind, in Auslegung der KN unter Bezugnahme auf die Erläuterungen von 2007 in die Position 8544 70 00 der KN eingereiht werden?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Können die nationalen Zollbehörden in Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes das Vorliegen von Entscheidungen der Zollbehörde des betreffenden Staates, mit denen die Einreihung dieser Ware in die Position 8544 70 00 nicht in Zweifel gezogen wurde, sowie vorteilhafte Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (die eine Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer gewährleisten), die von anderen Zollbehörden oder sogar von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser zolltariflichen Einreihung erlassen wurden, außer Acht lassen, ohne dass ein solches Verhalten gegen die Grundsätze der einheitlichen Anwendung der zolltariflichen Einreihung, wie sie sich aus Art. 28 AEUV ergeben, in Verbindung mit den vom Gerichtshof anerkannten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die bei der Anwendung des europäischen Rechts gelten, verstößt?

3.      Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird: Kann in Auslegung von Art. 114 der Verordnung Nr. 952/2013 in Anbetracht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein etwaiger Mangel an Klarheit der Erläuterungen von 2007 mit einer später in Kraft getretenen Klarstellung steuerliche Nebenpflichten für einen Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats begründen, zumal wenn es im Lauf der Zeit Entscheidungen der Zollbehörde dieses Staates gab, mit denen die Einreihung dieser Ware in die Position 8544 70 00 nicht in Zweifel gezogen wurde, sowie vorteilhafte Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte, die von anderen Zollbehörden oder sogar von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser zolltariflichen Einreihung erlassen wurden?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

27      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Unterposition 8544 70 00 der KN dahin auszulegen ist, dass sie ein Kabel aus optischen Fasern erfasst, das aus einem optischen Kern und einem optischen Mantel besteht, die von einer ersten inneren Lage aus weichem Acrylat und einer zweiten Lage aus farbigem hartem Acrylat umgeben sind.

28      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, selbst eine solche Einreihung vorzunehmen, sondern dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die Waren, die in dem ihm vorgelegten Rechtsstreit in Rede stehen, richtig in die KN einreihen kann. Eine solche Einreihung beruht nämlich auf einer reinen Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Merkmale dieser Waren, die im Rahmen eines solchen Vorabentscheidungsersuchens in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts und nicht des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, LB [Air loungers], C‑635/21, EU:C:2023:85, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Ferner ist nach der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN für die Einreihung von Waren maßgebend. Da der Ausgangsrechtsstreit die zolltarifliche Einreihung der in Rede stehenden Waren in die Unterpositionen 8544 70 00 oder 9001 10 90 der KN betrifft, sind für diese Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift 6 der Wortlaut dieser Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Unterpositionen maßgeblich, wobei die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln ebenfalls berücksichtigt werden können, soweit nichts anderes bestimmt ist.

30      Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Flavourstream, C‑822/19, EU:C:2021:444, Rn. 34, und vom 9. Februar 2023, LB [Air loungers], C‑635/21, EU:C:2023:85, Rn. 33).

31      Des Weiteren sind die Erläuterungen zum HS und zur KN zwar nicht verbindlich, stellen aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs dar und liefern als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C‑340/19, EU:C:2020:488, Rn. 36, und vom 9. Februar 2023, LB [Air loungers], C‑635/21, EU:C:2023:85, Rn. 34).

32      Erstens stellt die Unterposition 8544 70 00 („Kabel aus optischen Fasern“) der KN eine Unterteilung der Position 8544 der KN dar, in deren Wortlaut u. a. „Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern“ genannt werden. Der Titel der Position 9001 der KN betrifft u. a. „[o]ptische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544“. Gemäß Anmerkung 1 Buchst. h des Kapitels 90 gehören Kabel aus optischen Fasern der Position 8544 nicht zu diesem Kapitel.

33      Zweitens heißt es in den Erläuterungen von 2007 zur Unterposition 8544 70 00 der KN, dass zu dieser Unterposition auch optische Faserkabel, z. B. für die Fernmeldetechnik, aus einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgebenen optischen Fasern, in einem Schutzmantel gehören.

34      Drittens erfasst nach den Erläuterungen zum HS die Position 8544 dieses Systems Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen, während die Position 9001 dieses Systems „[o]ptische Fasern und Bündel aus optischen Fasern, sowie Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544“ erfasst. In diesen Erläuterungen heißt es außerdem, dass die Kabel aus optischen Fasern der Position 9001 des HS aus einer Hülle bestehen, in welche ein oder mehrere einzeln nicht umhüllte Bündel aus optischen Fasern eingelegt sind.

35      Daraus ergibt sich zum einen, dass die KN zwischen „Kabeln“ und „einzeln umhüllten Fasern“ unterscheidet und dass nur Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern zur Position 8544 der KN gehören, optische Fasern selbst hingegen nicht. Einzelne optische Fasern sowie Bündel aus optischen Fasern fallen gemäß dem Wortlaut der Position 9001 der KN vielmehr unter diese Position.

36      Zum anderen müssen in Anbetracht des Wortlauts der Position 8544 der KN sowie der Erläuterung zur Unterposition 8544 70 00 der KN und der Erläuterungen zum HS bezüglich der Position 8544 dieses Systems optische Fasern, die ein Kabel bilden, sowohl einzeln umhüllt als auch mit einem Schutzmantel versehen sein, um unter diese Position zu fallen.

37      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die in Rede stehenden Waren mittels einer zweifachen Beschichtung einzeln umhüllte Kabel aus optischen Fasern ohne Schutzmantel sind. Da sie die zweite in der vorstehenden Randnummer genannte kumulative Voraussetzung nicht erfüllen, können diese Waren vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfung folglich nicht unter die Position 8544 der KN fallen und sind in die Position 9001 der KN einzureihen.

38      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Unterposition 8544 70 00 der KN dahin auszulegen ist, dass sie ein Kabel aus optischen Fasern, das aus einem optischen Kern und einem optischen Mantel besteht, die von einer ersten inneren Lage aus weichem Acrylat und einer zweiten Lage aus farbigem hartem Acrylat umgeben sind, nicht erfasst.

 Zur zweiten Frage

39      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie die Zollbehörden eines Mitgliedstaats daran hindern, die Zölle und Steuern einzutreiben, die von einem Steuerpflichtigen wegen der nach Ansicht dieser Behörden fehlerhaften Einreihung einer Ware in eine Unterposition der KN geschuldet werden, wenn in vTZA-Entscheidungen, die von diesen Behörden und von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten gegenüber anderen Steuerpflichtigen erlassen wurden, sowie in gerichtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten von dieser zolltariflichen Einreihung nicht abgewichen wird.

40      Der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C‑39/20, EU:C:2021:435, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Es kann sich nur derjenige auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund klarer, unbedingter und übereinstimmender, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammender Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Ministru kabinets, C‑120/17, EU:C:2018:638, Rn. 50, und vom 31. März 2022, Smetna palata na Republika Bulgaria, C‑195/21, EU:C:2022:239, Rn. 65).

42      Im vorliegenden Fall geht erstens, wie in den Rn. 32 bis 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus dem Wortlaut der Unterpositionen 8544 70 00 und 9001 10 90 der KN im Licht der Erläuterungen von 2007 und des HS klar und deutlich hervor, dass Waren wie die in Rede stehenden unter die letztgenannte Unterposition fallen und nicht unter die erstgenannte.

43      Entgegen dem Vorbringen von Prysmian enthalten die Erläuterungen von 2019, wonach einzeln umhüllte optische Fasern „für sich gesehen noch keine optischen Faserkabel der Position 8544 dar[stellen], solange sie nicht mit einem Schutzmantel versehen sind“, nur nähere Angaben zum Inhalt der Voraussetzung, dass ein Schutzmantel vorliegen muss und ändern nichts am eindeutigen Wortlaut der Erläuterungen von 2007.

44      Zweitens kann nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 eine vTZA-Entscheidung nur von ihrem Inhaber oder seinem Vertreter gegenüber den Zollbehörden, die sie erlassen haben, oder den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Sony Supply Chain Solutions [Europe], C‑153/10, EU:C:2011:224, Rn. 39).

45      Da die von anderen Zollbehörden erlassenen vTZA-Entscheidungen und die Entscheidungen anderer mitgliedstaatlicher Gerichte, die die in Rede stehenden Waren in die Unterposition 8544 70 00 der KN einreihen oder diese Einreihung bestätigten, nicht an Prysmian gerichtet waren, handelt es sich dabei nicht um klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen gegenüber diesem Unternehmen im Sinne der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen darauf wecken konnten, dass diese Einreihung zutraf.

46      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie die Zollbehörden eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Zölle und Steuern einzutreiben, die von einem Steuerpflichtigen wegen der nach Ansicht dieser Behörden fehlerhaften Einreihung einer Ware in eine Unterposition der KN geschuldet werden, auch wenn in vTZA-Entscheidungen, die von diesen Behörden und von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten gegenüber anderen Steuerpflichtigen erlassen wurden, sowie in gerichtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten nicht von dieser zolltariflichen Einreihung abgewichen wurde.

 Zur dritten Frage

47      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

48      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Unterposition 8544 70 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

sie ein Kabel aus optischen Fasern, das aus einem optischen Kern und einem optischen Mantel besteht, die von einer ersten inneren Lage aus weichem Acrylat und einer zweiten Lage aus farbigem hartem Acrylat umgeben sind, nicht erfasst.

2.      Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

sind dahin auszulegen, dass

sie die Zollbehörden eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Zölle und Steuern einzutreiben, die von einem Steuerpflichtigen wegen der nach Ansicht dieser Behörden fehlerhaften Einreihung einer Ware in eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 und durch die Durchführungsverordnung 2017/1925 geänderten Fassung geschuldet werden, auch wenn in Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte, die von diesen Behörden und von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten gegenüber anderen Steuerpflichtigen erlassen wurden, sowie in gerichtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten nicht von dieser zolltariflichen Einreihung abgewichen wurde.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Rumänisch.

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